62c Abs. 4 StGB [Verwahrung], bei Verneinung der Aufhebung der Massnahme Weiterbestehen derselben und somit Entfallen eines Antrags oder aber, falls die fünfjährige Höchstfrist der Massnahme erreicht ist, evtl. Antrag auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB). | | Es ist also im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung der Vollzugsbehörde zum ersten Verfahren (Aufhebung der Massnahme) noch völlig ungewiss, ob diesem ersten Verfahren in einem zweiten Schritt überhaupt einmal ein Entscheid einer gerichtlichen Behörde folgen wird und bejahendenfalls zu welchem Gegenstand (Anordnung der Verwahrung oder Verlängerung der Massnahme).