Hingegen besteht bezüglich der ersten Verfahrensstufe eine volle Entscheidzuständigkeit der Vollzugsbehörde (vgl. Art. 62d Abs. 1 StGB: „Die zuständige Behörde prüft […], ob […] die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber […].“, Hervorhebung beigefügt; zum Ganzen: Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N 1). Je nach Ergebnis des ersten (Rechtsmittel-) Verfahrens (Aufhebung der Massnahme) hat sodann der Antrag der Vollzugsbehörde anders zu lauten bzw. entfällt ein solcher (bei rechtskräftiger Bejahung der Aufhebung der Massnahme evtl. Antrag gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB [