Da aber beide Parteien den Entscheid des Regierungsrates über die Zuständigkeit nicht auf dem verwaltungsrechtlichen Weg angefochten haben, die Sache dringend ist (vgl. auch hinten, E. III.3) und angesichts von Art. 32 Abs. 4 EG StGB die Zuständigkeit des Obergerichts wenigstens nicht a priori ausgeschlossen ist, tritt das Obergericht materiell auf die Beschwerde ein. Es behält sich aber vor, in einem nächsten ähnlich gelagerten Fall seine Zuständigkeit zu verneinen. | | a) Bereits die Wortlaute der massgeblichen Gesetzesnormen (Art. 62c Abs. 4 und Art. 62d Abs. 1 StGB, Art. 32 EG StGB) sprechen eine klare Sprache: