Insofern ist es folgerichtig, dass das Kantonsgericht die Angelegenheit wie erwähnt (E. I.2.) dem Obergericht zur Behandlung vorlegte (vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zur Zuständigkeit). | | 2. Das Obergericht hat gegenüber der soeben in E. III.1b wiedergegebenen Rechtsauffassung des Regierungsrats zur Zuständigkeitsfrage zwar – wie nachfolgend dargetan wird – grösste Vorbehalte. Da aber beide Parteien den Entscheid des Regierungsrates über die Zuständigkeit nicht auf dem verwaltungsrechtlichen Weg angefochten haben, die Sache dringend ist (vgl. auch hinten, E. III.3) und angesichts von Art.