Aus diesem Grund überwies er die Sache dem Kantonsgericht als gerichtlicher Behörde (vgl. vorne, E. I.2). | | c) Rechtsmittelinstanz in Strafsachen ist indes nicht das Kantonsgericht, sondern das Obergericht (Art. 16 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], vgl. auch Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und Art. 14 Abs. 1 und 2 GOG). Insofern ist es folgerichtig, dass das Kantonsgericht die Angelegenheit wie erwähnt (E. I.2.) dem Obergericht zur Behandlung vorlegte (vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zur Zuständigkeit).