59 i. V. m. Art. 62–62d StGB; vgl. Beschluss vom 29. September 2015, act. 3/4). Er beruft sich dabei auf die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB, welche wie folgt lautet: | | „Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der Vollzugsbehörden oder der verurteilten Person ein Entscheid einer richterlichen Behörde folgt, sind nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.“ | | Der Regierungsrat erblickt in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners einen Entscheid, der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Aus diesem Grund überwies er die Sache dem Kantonsgericht als gerichtlicher Behörde (vgl. vorne, E. I.2).