103 Abs. 3 VRG können erstinstanzliche Entscheide der Departemente mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1) angegeben, dass gegen diesen Entscheid innert zehn Tagen (Art. 32 Abs. 2 EG StGB) beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann. | | b) Der Regierungsrat erachtet sich indes nicht als zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Beschwerdegegners betreffend bedingte Entlassung aus bzw. Aufhebung von stationären therapeutischen Massnahmen gegenüber psychisch schwer gestörten Tätern (Art. 59 i. V. m.