Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N 9; Bindungswirkung besteht indes in Bezug auf die im ersten Verfahren behandelte Frage der Aussichtslosigkeit, vgl. Heer, BSK StGB I, Art. 62d N 1; BGE 119 IV 190, E. 1). | | 2. Entsprechend dem soeben beschriebenen Charakter des Entscheids über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme als typische Vollzugsentscheidung und da auch in Art. 32 Abs. 2 und 3 EG StGB vom Rechtsmittel der Beschwerde die Rede ist, werden im vorliegenden Urteil das von A erhobene Rechtsmittel als Beschwerde und die Parteien demzufolge als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner bezeichnet. | | | |