Erst nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat in einem zweiten Schritt, mithin in einem anderen, selbständigen Verfahren, das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Dem Gericht obliegt es, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB) oder gegebenenfalls die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.; BGer 6B_685/2014, E. 2.1.; Heer, BSK-StGB I, Art.