62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um eine typische Vollzugsentscheidung (zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.; BGE 119 IV 190 E. 1.). | | c) Erst nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat in einem zweiten Schritt, mithin in einem anderen, selbständigen Verfahren, das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden.