das Kantonsgericht sei zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig. | | 3. In der Folge verfügte der Obergerichtspräsident am 3. November 2015 (act. 6), dass der Beschwerde von A.______ die aufschiebende Wirkung erteilt wird, mithin die gegenüber A.______ ausgesprochene stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB einstweilen weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen ist. Sodann setzte der Obergerichtspräsident dem Departement Sicherheit und Justiz Frist an, um zu den Fragen der Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen und der Anhörung durch die Fachkommission (Art. 62d Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 StGB) Stellung zu nehmen. Die entsprechende