Gegen diesen Entscheid wehrte sich A.______ mit Beschwerde vom 25. August 2015 (act. 3/2) an den Regierungsrat des Kantons Glarus. Der Regierungsrat erklärte sich in einem Beschluss vom 29. September 2015 (act. 3/4) als für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig und überwies die Sache dem Kantonsgericht (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 8. September 2015, § 464, act. 1/1). Dementsprechend ersuchte A.______ mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (act. 2) das Kantonsgericht um Behandlung seiner Beschwerde. Der Kantonsgerichtspräsident überwies indes mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (act. 1) die ihm vorliegenden Akten an das Obergericht, da er sich auf den Standpunkt stellte,