I. (Prozessgeschichte) | | | | 1. Das Obergericht des Kantons Glarus ordnete gegenüber A.______ mit Urteil vom 11. Mai 2007 (Vollzugsakten [VA] act. 7) eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB an. Das Kantonsgericht Glarus verlängerte diese Massnahme mit Beschluss vom 30. Mai 2012 (VA act. 144) um längstens fünf Jahre. | | 2. Am 14. August 2015 (act. 3/1) lehnte das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus eine bedingte Entlassung von A.______ aus der genannten stationären therapeutischen Massnahme ab und verfügte deren Aufhebung zufolge Aussichts- bzw. Erfolgslosigkeit. Gegen diesen Entscheid wehrte sich A.___