2. | Es sei die am 11. Mai 2007 vom Obergericht des Kantons Glarus ausgesprochene stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB weiterzuführen und auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten. | | | | | 3. | Es sei dem Beschwerdeführer / Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. | | | | | 4. | Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz sowie unter Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte für den Beschwerdeführer / Berufungskläger.“ | | | ____________________ | | | | Das Gericht zieht in Betracht: | | | |