{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:52", "Checksum": "68b04227daab070c1dfb7fa270d8b4d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 VRG). Da vorliegend eine gewisse Gefahr besteht, dass der bedürftige Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Parteientschädigung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts beanspruchen und seine Rechtsvertreterin leer ausgehen könnte, ist die Parteientschädigung direkt dieser zuzusprechen (zu dieser Praxis vgl. BGer 6G_1 vom 20. 2010, E. 4). Was deren Höhe anbelangt, so erscheint es angemessen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse einen Betrag von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Damit sind die Kosten der berufsmässigen Vertretung des Beschwerdeführers angemessen entschädigt und ist deshalb das von diesem gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 und act. 3/2 S. 2) als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 138 f. VRG; BGer 6G_1 vom 20. Mai 2010, E. 4; zum Grundsatz der Priorität der Parteientschädigung vgl. Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Komm. VRG ZH, § 16 N 100 f.).\nVI. (Rechtsmittel)\nRückweisungsentscheide wie der Vorliegende gelten im Bereich des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht mit Beschwerde (hier: Beschwerde in Strafsachen) anfechtbar sind. Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG stellen Rückweisungsentscheide dann dar, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; VG ZH, VB.2012.00428 vom 5. Oktober 2012, E. 4).\nDas Gericht erkennt und beschliesst:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Departements Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus vom 14. August 2015 (Geschäfts-Nr. 2008.256) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Bearbeitung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus zurückgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.\nDer Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n5.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]\nRechtsmittelbelehrung\nGegen den vorliegenden Entscheid kann im Sinne der Erwägungen in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 81 BGG. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides."}