{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:52", "Checksum": "68b04227daab070c1dfb7fa270d8b4d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\n\nb) Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB hat die zuständige Behörde, vorliegend der Beschwerdegegner (E. III.1), auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und wann der Täter aus dem Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, und darüber mindestens einmal jährlich zu beschliessen. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1) hat ebendieses Prüfverfahren zum Gegenstand. Der Beschwerdegegner prüfte darin entsprechend den soeben erwähnten gesetzlichen Vorgaben nicht nur, ob die Massnahme aufzuheben ist, sondern vorweg auch, ob eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug in Frage kommt (act. 3/1 E. 2, E. 4a). Zumindest beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug steht eine Lockerung des Vollzugsregimes zur Diskussion und ist auch der Aspekt der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Konstellation ist somit beispielsweise nicht vergleichbar dem in den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 26. Oktober 2012 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen, Ziff. 2.3, erwähnten Fall der Prüfung, ob dem Gericht im Sinne von Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung beantragt werden soll (vgl. hierzu auch KGer GR, Beschluss SK1 11 31 vom 12. Oktober 2011, E. 6). Nach dem Gesagten ist es nicht nur aufgrund des Wortlautes von Art. 62d Abs. 2 StGB geboten, sondern auch sachlogisch und zweckmässig, dass im vorliegenden Fall vorgängig zum Entscheid des Beschwerdegegners über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers – mithin nicht erst zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Weichenstellungen bereits vollzogen sind (Wirthlin, ZBJV 139/2013 S. 420) – neben der Anhörung des Eingewiesenen, der Einholung eines Berichts der Leitung der Vollzugseinrichtung und der Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen auch die Fachkommission anzuhören ist. Dementsprechend hält auch die vorne (E. IV.1) angegebene Rechtsprechung und Lehre allesamt dafür, dass bei der Prüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme in Fällen mit Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Vollzugsbehörde gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie auf eine Anhörung der Fachkommission zu entscheiden hat.\nIm Übrigen ist dem Argument des Beschwerdegegners, Aufgabenbereich und Pflichtenheft der Fachkommission beschränkten sich auf die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit bzw. von Vollzugslockerungen, entgegenzuhalten, dass dies zwar gewiss die Hauptaufgabe der Fachkommission darstellt, diese aber gemäss der Lehre durchaus auch in anderen Vollzugsfragen zu konsultieren ist (vgl. Heer, BSK StGB I, Art. 62d N 21 ff.; Art. 64b N 16).\n6. Zusammenfassend hätte der Beschwerdegegner vorgängig zum Erlass seiner Verfügung vom 14. August 2015 angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unstrittig eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB beging, aufgrund von Art. 62d Abs. 2 StGB sowie angesichts der grossen Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer (in zweiter Verfahrensstufe drohende Verwahrung) eine Begutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen und die Fachkommission anhören müssen.\nIndem dies unterblieb, verletzt die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 Bundesrecht, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben ist (der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung von deren Dispositiv-Ziff. 2 bis 4, nicht aber der Dispositiv-Ziff. 1 und 5, gemäss Art. 100 Abs. 1 VRG ist indes das Obergericht vorliegend nicht an die Parteianträge gebunden). Die Sache ist zur erneuten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art. 101 Abs. 2 VRG). Eine Behebung der genannten rechtlichen Mängel und eine neue Entscheidung durch das Obergericht selbst fällt unter anderem deshalb ausser Betracht, weil auf diese Weise der Beschwerdeführer Rechtsmittelinstanzen verlustig ginge (vgl. auch VGer ZH, VB.2012.00428 vom 5. Oktober 2012, E. 2.1) und seine sachliche Zuständigkeit zum Entscheid der ersten Verfahrensstufe (bedingte Entlassung oder Aufhebung der Massnahme) wie dargelegt (E. III.) höchst zweifelhaft ist.\nFestzuhalten gilt es ferner, dass bei diesem Verfahrensausgang selbstredend auch eine mögliche Anordnung von Sicherheitshaft (vgl. angefochtene Verfügung [act. 3/1], Dispositiv-Ziff. 4) ausser Betracht fällt. Schliesslich ist der Beschwerdegegner gehalten, dafür zu sorgen, dass der Vollzug der beim Beschwerdeführer bestehenden, mit Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 2007 (VA act. 7) angeordneten und mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2012 (VA act. 144) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme effektiv durchgeführt wird bzw. zumindest diesbezügliche Versuche unternommen werden, nachdem dies im Widerspruch zum letztgenannten Beschluss seit Eintritt des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vor über eineinviertel Jahren offenbar nicht mehr geschah (vgl. act. 3/1, E. 3b f.; vgl. auch die Verfügung des Obergerichts vom 3. November 2015 [act. 6]).\nV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)"}