{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\n\nden Beschwerdeführer (in zweiter Verfahrensstufe drohende Verwahrung) eine\nBegutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen\nund die Fachkommission anhören müssen.\n|\n|\nIndem dies unterblieb, verletzt\ndie angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015\nBundesrecht, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich\naufzuheben ist (der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung von deren\nDispositiv-Ziff. 2 bis 4, nicht aber der Dispositiv-Ziff. 1 und 5,\ngemäss Art. 100 Abs. 1 VRG ist indes das Obergericht vorliegend\nnicht an die Parteianträge gebunden). Die Sache ist zur erneuten Durchführung\ndes Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen\nEntscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art. 101\nAbs. 2 VRG). Eine Behebung der genannten rechtlichen Mängel und eine\nneue Entscheidung durch das Obergericht selbst fällt unter anderem deshalb\nausser Betracht, weil auf diese Weise der Beschwerdeführer\nRechtsmittelinstanzen verlustig ginge (vgl. auch VGer ZH, VB.2012.00428 vom\n5. Oktober 2012, E. 2.1) und seine sachliche Zuständigkeit zum\nEntscheid der ersten Verfahrensstufe (bedingte Entlassung oder Aufhebung der\nMassnahme) wie dargelegt (E. III.) höchst zweifelhaft ist.\n|\n|\nFestzuhalten gilt es ferner, dass\nbei diesem Verfahrensausgang selbstredend auch eine mögliche Anordnung von\nSicherheitshaft (vgl. angefochtene Verfügung [act. 3/1],\nDispositiv-Ziff. 4) ausser Betracht fällt. Schliesslich ist der\nBeschwerdegegner gehalten, dafür zu sorgen, dass der Vollzug der beim\nBeschwerdeführer bestehenden, mit Urteil des Obergerichts vom 11. Mai\n2007 (VA act. 7) angeordneten und mit Beschluss des Kantonsgerichts vom\n30. Mai 2012 (VA act. 144) verlängerten stationären therapeutischen\nMassnahme effektiv durchgeführt wird bzw. zumindest diesbezügliche Versuche\nunternommen werden, nachdem dies im Widerspruch zum letztgenannten Beschluss\nseit Eintritt des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vor\nüber eineinviertel Jahren offenbar nicht mehr geschah (vgl. act. 3/1,\nE. 3b f.; vgl. auch die Verfügung des Obergerichts vom 3. November\n2015 [act. 6]).\n|\n|\nV.\n(Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n|\n|\n|\n|\nAusgangsgemäss sind die Kosten\nauf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG i.V.m.\nArt. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Der Beschwerdegegner\nhat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen\n(Art. 138 VRG). Da vorliegend eine gewisse Gefahr besteht, dass der\nbedürftige Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Parteientschädigung für die\nBestreitung seines Lebensunterhalts beanspruchen und seine Rechtsvertreterin\nleer ausgehen könnte, ist die Parteientschädigung direkt dieser zuzusprechen\n(zu dieser Praxis vgl. BGer 6G_1 vom 20. 2010, E. 4). Was deren Höhe\nanbelangt, so erscheint es angemessen, den Beschwerdegegner zu verpflichten,\nder Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse einen Betrag\nvon pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Damit sind die\nKosten der berufsmässigen Vertretung des Beschwerdeführers angemessen\nentschädigt und ist deshalb das von diesem gestellte Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege (act. 2 und act. 3/2 S. 2) als gegenstandslos\ngeworden abzuschreiben (Art. 138 f. VRG; BGer 6G_1 vom 20. Mai 2010,\nE. 4; zum Grundsatz der Priorität der Parteientschädigung vgl. Plüss,\nin: Griffel [Hrsg.], Komm. VRG ZH, § 16 N 100 f.).\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVI.\n(Rechtsmittel)\n|\n|\n|\n|\nRückweisungsentscheide wie der\nVorliegende gelten im Bereich des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) grundsätzlich\nals Zwischenentscheide, welche nur unter den einschränkenden Voraussetzungen\nvon Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht mit Beschwerde (hier:\nBeschwerde in Strafsachen) anfechtbar sind. Endentscheide im Sinne von\nArt. 90 BGG stellen Rückweisungsentscheide dann dar, wenn der unteren\nInstanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 137\nE. 1.3.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; VG ZH, VB.2012.00428 vom\n5. Oktober 2012, E. 4).\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht erkennt\nund beschliesst:\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Beschwerde wird\ngutgeheissen. Die Verfügung des Departements Sicherheit und Justiz des\nKantons Glarus vom 14. August 2015 (Geschäfts-Nr. 2008.256) wird\naufgehoben und die Sache zur neuen Bearbeitung und Entscheidung im Sinne\nder Erwägungen an das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus\nzurückgewiesen.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDie Kosten des Verfahrens\nwerden auf die Gerichtskasse genommen.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nDer Beschwerdegegner wird\nverpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der\nStaatskasse eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.– (inkl.\nMWSt.) zu bezahlen.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\nDas Gesuch des\nBeschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird\nzufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n|\n|\n|\n|\n|\n5.\n|\nSchriftliche Mitteilung an:\n|\n|\n|\n[...]\nRechtsmittelbelehrung\nGegen den\nvorliegenden Entscheid kann im Sinne der Erwägungen in der in Art. 42 BGG\nvorgeschriebenen Weise beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in\nStrafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die\nBeschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die\nBeschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 81 BGG. Die Beschwerdefrist\nbeträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides.\n|\n|"}