{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\n\ngestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Hinzu kommt\nschliesslich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene\ntherapeutische Massnahme seit dessen Eintritt in die Justizvollzugsanstalt\nLenzburg am 12. August 2014 offenbar gar nicht durchgeführt wurde und\nwird (act. 3/1 S. 3 f.). Angesichts dieses derzeitigen\nNicht-Vollzugs der Massnahme ist zum Vornherein fraglich und daher gutachterlich\nzu klären, ob unter diesen Umständen überhaupt die Durch- bzw. Fortführung\nder Massnahme als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1\nlit. a StGB qualifiziert werden kann.\n|\n|\ne) Bei dieser\nSachlage (Zeitablauf, wesentlich veränderte Verhältnisse, fehlender\nTherapievollzug) und vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung kann das Gutachten von Frau Dr. X.______ vom Februar 2012\nnicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Deshalb und aufgrund der grossen,\neinschneidenden Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der stationären\ntherapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer (in einer zweiten\nVerfahrensstufe drohende Verwahrung) wäre der Beschwerdegegner vor seinen\nEntscheiden über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und über\ndie Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gehalten gewesen,\neine neue unabhängige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von\nArt. 62d Abs. 2 StGB zu veranlassen. Da dies nicht geschehen ist\nsowie um dies nachzuholen, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die\nSache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art. 101 Abs. 2 VRG,\nvgl. auch E. IV.6).\n|\n|\n5. a) Der\nBeschwerdegegner nimmt in seiner Eingabe vom 27. November 2015\n(act. 10) auch zum Umstand, dass er vorgängig zum Erlass seiner angefochtenen\nVerfügung vom 14. August 2015 (act. 3/1) die Fachkommission gemäss\nArt. 62d Abs. 2 StGB nicht angehört hat, Stellung. Er vertritt den\nStandpunkt (act. 10 S. 1 f.), die Fachkommission (in casu jene\ndes Ostschweizer Strafverfolgungskonkordates) habe die Vollzugsbehörden in\nBezug auf die Vermeidung von Gefährdungen von Dritten bzw. der Öffentlichkeit\nim Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzugslockerungen zu beraten.\nVorliegend habe aber der Beschwerdegegner nicht eine Vollzugslockerung oder\nEntlassung in die Freiheit, sondern einen Wechsel von einer stationären\nMassnahme zur Verwahrung beabsichtigt, mithin faktisch eine Verschärfung des\nVollzugsregimes. Daher bleibe für eine Unterbreitung der Sache zuhanden der\nFachkommission kein Raum bzw. sei eine solche mit deren Aufgabenbereich und\nPflichtenheft kaum in Einklang zu bringen.\n|\n|\nb) Gemäss\nArt. 62d Abs. 1 StGB hat die zuständige Behörde, vorliegend der\nBeschwerdegegner (E. III.1), auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu\nprüfen, ob und wann der Täter aus dem Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen\noder die Massnahme aufzuheben ist, und darüber mindestens einmal jährlich zu\nbeschliessen. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August\n2015 (act. 3/1) hat ebendieses Prüfverfahren zum Gegenstand. Der\nBeschwerdegegner prüfte darin entsprechend den soeben erwähnten gesetzlichen\nVorgaben nicht nur, ob die Massnahme aufzuheben ist, sondern vorweg auch, ob\neine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug in\nFrage kommt (act. 3/1 E. 2, E. 4a). Zumindest beim Entscheid\nüber die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug steht eine Lockerung\ndes Vollzugsregimes zur Diskussion und ist auch der Aspekt der\nGemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Konstellation\nist somit beispielsweise nicht vergleichbar dem in den Richtlinien der\nOstschweizer Strafvollzugskommission vom 26. Oktober 2012 über den\nVollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell\ngefährlichen Straftätern und Straftäterinnen, Ziff. 2.3, erwähnten Fall\nder Prüfung, ob dem Gericht im Sinne von Art. 64b Abs. 1 lit. b\nStGB die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische\nBehandlung beantragt werden soll (vgl. hierzu auch KGer GR, Beschluss SK1 11\n31 vom 12. Oktober 2011, E. 6). Nach dem Gesagten ist es nicht nur\naufgrund des Wortlautes von Art. 62d Abs. 2 StGB geboten, sondern\nauch sachlogisch und zweckmässig, dass im vorliegenden Fall vorgängig zum\nEntscheid des Beschwerdegegners über die bedingte Entlassung des\nBeschwerdeführers – mithin nicht erst zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen\nWeichenstellungen bereits vollzogen sind (Wirthlin, ZBJV 139/2013\nS. 420) – neben der Anhörung des Eingewiesenen, der Einholung eines\nBerichts der Leitung der Vollzugseinrichtung und der Begutachtung durch einen\nunabhängigen Sachverständigen auch die Fachkommission anzuhören ist.\nDementsprechend hält auch die vorne (E. IV.1) angegebene Rechtsprechung\nund Lehre allesamt dafür, dass bei der Prüfung der Aufhebung einer stationären\ntherapeutischen Massnahme in Fällen mit Anlasstaten gemäss Art. 64\nAbs. 1 StGB die Vollzugsbehörde gestützt auf ein Gutachten eines\nunabhängigen Sachverständigen sowie auf eine Anhörung der Fachkommission zu\nentscheiden hat.\n|\n|\nIm Übrigen ist dem Argument des\nBeschwerdegegners, Aufgabenbereich und Pflichtenheft der Fachkommission\nbeschränkten sich auf die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit bzw. von\nVollzugslockerungen, entgegenzuhalten, dass dies zwar gewiss die Hauptaufgabe\nder Fachkommission darstellt, diese aber gemäss der Lehre durchaus auch in\nanderen Vollzugsfragen zu konsultieren ist (vgl. Heer, BSK StGB I,\nArt. 62d N 21 ff.; Art. 64b N 16).\n|\n|\n6. Zusammenfassend\nhätte der Beschwerdegegner vorgängig zum Erlass seiner Verfügung vom\n14. August 2015 angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unstrittig\neine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB beging, aufgrund\nvon Art. 62d Abs. 2 StGB sowie angesichts der grossen Tragweite des\nEntscheids über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für"}