{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\n\nregelt, in denen keine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt,\nund an welche Art. 62d Abs. 2 StGB anknüpft, klar festgehalten,\ndass die Anhörung des Eingewiesenen und die Einholung des Berichts der\nVollzugseinrichtung vorgängig („vorher“) zum Entscheid der zuständigen\nBehörde erfolgen muss. Gleiches muss auch für die unabhängige Begutachtung\nund für die Anhörung der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB\ngelten.\nZu keinem anderen Ergebnis gelangt man nach einer Analyse von Sinn und Zweck\nvon Art. 62d Abs. 2 StGB. Denn nicht erst der allenfalls in einem\nzweiten, separaten Verfahren folgende (vorne, E. II und\nIII.) Entscheid über die Folgesanktionierung nach Aufhebung einer Massnahme\nkann sich als komplex erweisen, vielmehr beschlägt bereits der Entscheid der\nVollzugsbehörde (erstes Verfahren) über die Aufhebung der Massnahme heikle\nFragstellungen (hierzu sogleich), weshalb es sinnvoll ist, wenn der\nGesetzgeber bei Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB eine\nallgemeine Pflicht zur vorgängigen Begutachtung vorschreibt (Heer,\nBSK-StGB I, Art. 62d N 15). Dementsprechend hat auch das Bundesgericht\nfestgehalten (BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012, E. 1.2), dass eine\nsachverständige Begutachtung gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB\nvorzuliegen hat, wenn über die Aufhebung der stationären Massnahme zu\nbefinden ist, mithin nicht erst wenn die Frage der Folgesanktionierung gerichtlich\nzu entscheiden ist. Das Bundesgericht verdeutlicht dies, indem es zum Inhalt\neines solchen Gutachtens festhält (a.a.O., Hervorhebung beigefügt): „Der\nSachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung einer\nMassnahme oder eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug\nnamentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu Fragen der Behandelbarkeit\nund der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit\n(Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete\nEinrichtungen) auszusprechen (…).“ All diese vom Bundesgericht genannten Gutachtens-Aspekte\nsind nicht erst für den allfälligen Entscheid über die Folgesanktionierung\nrelevant, sondern zumindest gleichermassen auch schon beim Entscheid über die\nAufhebung einer stationären Massnahme. Sodann folgt aus dem Gesagten, dass\nentgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht einzig auf die\nEinschätzung des behandelnden Personals abgestellt werden darf, sondern die\nEinholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen in Fällen mit\nAnlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB Pflicht ist. Der vom\nBeschwerdegegner angeführte Umstand, dass das Kantonsgericht allenfalls in\nder zweiten Verfahrensstufe betreffend Folgesanierung selber gewisse Fragen\nzur Begutachtung vorzulegen wünscht, vermag an dieser klaren Rechtslage\nnichts zu ändern. Dies zumal es dem Kantonsgericht dereinst freistehen wird,\nnötigenfalls selbst noch (Ergänzungs-)Gutachten mit ihm erforderlich erscheinenden\nFragen in Auftrag zu geben.\n|\n|\nc) Nachdem\nsomit vor dem Entscheid des Beschwerdegegners über die Aufhebung der beim\nBeschwerdeführer bestehenden stationären Massnahme ein Gutachten eines\nunabhängigen Sachverständigen vorliegen musste, unmittelbar vor Ergehen der\nangefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015\n(act. 3/1) jedoch kein solches eingeholt wurde, fragt sich noch, ob mit\ndem bei den Akten liegenden Gutachten von Frau Dr. X.______ vom\n15. Januar 2012 (VA act. 132), welches im Hinblick auf das damalige\nGerichtsverfahren betreffend Verlängerung der Massnahme (E. I.1)\neingeholt wurde, den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 62d\nAbs. 2 StGB Genüge getan ist. Dies ist zu verneinen: Gemäss\nder Rechtsprechung kann auf frühere Gutachten nur abgestellt werden, wenn sich\ndiese auf unveränderte Verhältnisse beziehen. Ob ein früheres\nGutachten hinreichend aktuell ist, hängt dabei nicht primär vom formellen\nKriterium des Alters des Gutachtens ab. Massgeblich ist vielmehr die\nmaterielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit\nder Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres\nGutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an\nAktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246\nE. 4.3 m.w.H.; Heer, BSK-StGB I, Art. 62c\nN 16).\n|\n|\nd) Das\nGutachten von Frau Dr. X.______ vom 15. Januar 2012 (VA\nact. 131 f., 134) wurde im Hinblick auf eine Verlängerung der dem\nBeschwerdeführer auferlegten Massnahme erstellt und bejahte eine\nTherapierbarkeit desselben. Zur Situation nach diesem Begutachtungszeitpunkt,\nnamentlich zum Verlauf bis Sommer 2015 und mit Fokus, ob eine Aufhebung der\nMassnahme zufolge Aussichtslosigkeit angezeigt ist, liegt keine\ngutachterliche Stellungnahme vor. Sodann haben sich seit Erstattung des\nerwähnten Gutachtens von Frau Dr. X.______ diverse Umstände in wesentlichem\nMasse verändert. Insbesondere erging das Gutachten von Frau Dr. X.______ zu\neiner Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer noch im Massnahmenzentrum\n[...] befand, was heute nicht mehr der Fall ist. Vielmehr lebt er heute und\nseit 12. August 2014 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, nachdem er zuvor\nnoch eine Zeit lang im Alters- und Pflegeheim [...] war (act. 3/1\nS. 1, S. 2 f.; zum Massnahmenverlauf bis Februar 2012 VA\nact. 132 S. 8 f.). Dass mit diesen Wechseln der behandelnden\nEinrichtung gewichtige Veränderungen einhergehen, mithin wesentlich\nveränderte Verhältnisse vorliegen, ist offenkundig: Der Beschwerdeführer lebt\nheute im Vergleich zur Begutachtungssituation, welche Frau Dr. X.______ im\nJahr 2011/2012 antraf, insbesondere in neuen Örtlichkeiten, in einem veränderten\nUmfeld und mit anderen Betreuungs- und Bezugspersonen. Zu berücksichtigen ist\nsodann, dass nach der forensisch-psychiatrischen Lehre Gefährlichkeitsprognosen\nund ähnliche Einschätzungen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig"}