{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\nIV.\n(Begutachtung; Anhörung Fachkommission)\n|\n|\n|\n|\n1. Ist über\ndie Aufhebung einer stationären Massnahme zu befinden, so beschliesst die\nzuständige Behörde darüber, nachdem sie den Eingewiesenen angehört und einen\nBericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt hat (Art. 62d\nAbs. 1 StGB). Hat der Eingewiesene eine Tat im Sinne von Art. 64\nAbs. 1 StGB begangen, so muss dieser Entscheid zusätzlich gestützt auf\nein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer\nFachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der\nVollzugsbehörden und der Psychiatrie (nachfolgend: „Fachkommission“) ergehen\n(Art. 62d Abs. 2 StGB; BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012,\nE. 1.2, E. 1.4; BGer 6B_928/2013 vom 31. März 2014, E. 2.;\nBGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 1.3; OG\nBE, in CAN online 2012 Nr. 43; Stratenwerth, StGB AT II, 2. Aufl.,\nBern 2006, § 9 N 52; Schwarzenegger/Hug/Jositsch,\nStrafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007,\nS. 238 f.; Baechtold, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009,\nS. 279 f.; Stratenwerth/Wohlers, HK StGB, Art. 62d N 2;\nTrechsel/Pauen Borer, PK StGB, Art. 62d N 4 und Art. 63a\nN 3). Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sind Mord,\nvorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme,\nBrandstiftung und Gefährdung des Lebens, zudem gemäss Auffangklausel andere\nmit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Kumulativ\nmuss bei all diesen Anlasstaten (auch bei jenen des Auffangtatbestands) das\nKriterium erfüllt sein, dass der Täter durch diese Tat die physische,\npsychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer\nbeeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (vgl. OG BE, in CAN online\n2012 Nr. 43 m.w.H.).\n|\n|\n2. Der\nBeschwerdeführer wurde – neben Verurteilungen wegen anderer Delikte – wegen\nam 4. April 2004 mit einem damals elfjährigen Mädchen vaginal und anal\nvollzogenen Beischlafs der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von\nArt. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (VA act. 4,\nE. II.1. f. und Dispositiv-Ziff. 1; VA act. 7 E. II.2.1).\nDieser Straftatbestand sieht als Höchststrafe eine Sanktionierung mit\nFreiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vor. Mit seiner\ngegenüber dem erwähnten elfjährigen Mädchen begangenen Tat beeinträchtigte\nder Beschwerdeführer sodann dessen körperliche und sexuelle Integrität in\nschwerer Weise (vgl. VA act. 4 E. III.3.). Da der Beschwerdeführer\nsomit eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat\n(so auch VA act. 7 E II.2.1.), ist – wie soeben ausgeführt\n(E. IV.1.) – vorgängig zum Entscheid über die Aufhebung der gegen den\nBeschwerdeführer verhängten stationären therapeutischen Massnahme nicht\neinzig dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und ein Bericht\nder Anstaltsleitung einzuholen, sondern zusätzlich hat auch ein Gutachten eines\nunabhängigen Sachverständigen vorzuliegen und ist die Fachkommission zur\nSache anzuhören.\n|\n|\n3. Mit\nStellungnahme vom 27. November 2015 (act. 10) hat der Beschwerdegegner\nbestätigt, was sich auch aus den Akten ergibt, nämlich dass vor Erlass seiner\nVerfügung vom 14. August 2015 betreffend Aufhebung der beim Beschwerdeführer\nbestehenden stationären therapeutischen Massnahme (act. 3/1) weder eine\nBegutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen noch eine\nAnhörung der Fachkommission erfolgte. Wie nachfolgend dargelegt wird, sind indes\ndie vom Beschwerdegegner angeführten Gründe, weshalb er von einer vorgängigen\nSachverständigenbegutachtung und einer Anhörung der Fachkommission absah,\nnicht stichhaltig, ist mithin dessen Vorgehen rechtlich nicht zulässig:\n|\n|\n4. a) Was die\nunterbliebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen\nSachverständigen anbelangt, führt der Beschwerdegegner aus (act. 10\nS. 1), im Nachgang zum kantonsgerichtlichen Verfahren um Verlängerung\nder stationären Massnahme im Jahre 2012 sei zwischen dem Kantonsgericht und\nder Fachstelle Justizvollzug eine Diskussion entstanden, wer für die Kosten\ndes vorgängig zum Entscheid der Fachstelle eingeholten Gutachtens aufzukommen\nhabe. Das Kantonsgericht habe schliesslich die Gutachtenskosten übernommen,\nsich jedoch vorbehalten, dass es das nächste Mal selber die zu begutachtenden\nFragen formulieren wolle. Er (der Beschwerdegegner) habe dies so verstanden,\ndass bei allfälligen künftigen nachträglichen gerichtlichen Entscheiden die Gerichtsbehörde\nfür die Einholung des Gutachtens besorgt sein werde. Aus diesem Grund sei im\nvorliegenden Verfahren auf die Einholung eines externen Gutachtens einer\nunabhängigen Fachperson verzichtet worden. Die eindeutige Einschätzung der\nbehandelnden Einrichtungen und medizinischen Fachpersonen über die Aussichtslosigkeit\nweiterer therapeutischer Massnahmen habe zusätzlich keinen Anlass für ein\nselbständiges Tätigwerden gegeben.\n|\n|\nb) Die soeben\nwiedergegebene Argumentation des Beschwerdegegners ist nicht haltbar. Bereits\naus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nämlich, dass dann, wenn die\nbedingte Entlassung oder die Aufhebung einer stationären Massnahme bei\nVorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB in Frage\nsteht, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bereits vorliegen\nmuss, bevor die zuständige Behörde (d.h. der Beschwerdegegner,\nE. III.1a) darüber beschliesst, und nicht erst irgendwann später im\nVerfahren (allgemein zur Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei\nderartigen Entscheiden vgl. die in E. IV.1 angegebene Rechtsprechung und\nLiteratur). Dies, weil es in Art. 62d Abs. 2 StGB unmissverständlich\nheisst, dass „die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines\nunabhängigen Sachverständigen […]“ über die bedingte Entlassung bzw.\nAufhebung der stationären Massnahme beschliesst. Sodann ist in Art. 62d\nAbs. 1 Satz 2 StGB, welche Bestimmung das Vorgehen in den Fällen"}