{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\n\nVollzugsentscheide, wie der – strikte vom darauffolgenden zweiten Folgeschritt\nzu unterscheidende – erste Verfahrensschritt einer darstellt (BGE 141 IV 49,\nE. 2.4; vorne, E. II.1b), den Verwaltungsrechtsweg auszuschalten,\nsondern dies soll nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Memorial für\ndie Landsgemeinde 2007, S. 67) im Sinne einer Ausnahme nur dort\ngeschehen, wo dem Akt der Verwaltungsbehörde blosser Antrags- bzw.\nVorentscheid-Charakter zukommt, unmittelbar darauf folgend eine gerichtliche\nBehörde über die identische Frage zu entscheiden hat und daher\nDoppelspurigkeiten zu vermeiden sind. Vorliegend hingegen besteht aufgrund\nder soeben beschriebenen inhaltlich völlig unterschiedlichen Natur der in den\nbeiden Verfahrensstufen zu klärenden Fragen (typisch vollzugsrechtliche Frage\ndes Vorliegens der Massnahme-Aufhebungsgründe in der ersten Stufe; typische,\ndem Sachgericht obliegende Folgefragen der Sanktionierung in der zweiten\nStufe) und da die beiden Verfahrensstufen gemäss Bundesgericht klar\nauseinanderzuhalten sind (E. II.1c), zumindest bis zum Zeitpunkt, da die\nerste Verfahrensstufe rechtskräftig abgeschlossen ist, – mithin bis ein\nallfälliger Antrag der Vollzugsbehörde überhaupt Wirkung entfaltet –\nkeinerlei Gefahr, dass Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg entstünden, wenn\ngegen den Entscheid des Beschwerdegegners betreffend Aufhebung der\nstationären Massnahme (erste Verfahrensstufe) der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg\nvorgesehen wird. Im Gegenteil ergäben sich vielmehr gerade Doppelspurigkeiten\nund ein unsachgemässer Rechtsmittelweg, wenn eine Zuständigkeit der\nStrafgerichte auch für den in der ersten Verfahrensstufe zu fällenden\nEntscheid betreffend Aufhebung der Massnahme bejaht würde, hätten diesfalls\ndoch die Strafgerichte reine Vollzugsfragen zu beurteilen, was indes\ntypischerweise den diesbezüglich kompetenteren Verwaltungs(gerichts)behörden\nobliegt und wären sie in einem allfälligen zweiten Schritt (Entscheid über\nneue Sanktionierung nach Aufhebung der Massnahme) nochmals mit derselben\nSache befasst, was u.a. zu Ausstandsproblemen führt.\n|\n|\nc) Nach dem\nGesagten ist der vorliegend zu beurteilende Fall in keiner Weise vergleichbar\nmit den im Landsgemeindememorial 2007 genannten, dem Gesetzgeber für den\nAnwendungsbereich von Art. 32 Abs. 4 EG vorschwebenden Fallkonstellationen\nund dürfte somit nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Kommt die\nAusnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB aber nicht zur Anwendung,\nso bleibt es in Bezug auf den vollzugsrechtlichen\nMassnahme-Aufhebungsentscheid beim allgemeinen verwaltungsrechtlichen\nRechtsmittelweg gemäss Art. 32 Abs. 1 EG StGB, mithin der\nZuständigkeit des Regierungsrates für Beschwerden gegen erstinstanzliche\nEntscheide des Beschwerdegegners.\n|\n|\n3. Die\nvorstehenden Ausführungen zeigen, dass die vom Regierungsrat angenommene\ngerichtliche Rechtsmittelzuständigkeit in der ersten Verfahrensstufe (Aufhebung\nder Massnahme) zumindest höchst zweifelhaft ist. An dieser Stelle wird indes\nauf einen endgültigen obergerichtlichen Positionsbezug und somit auf einen\nNichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit verzichtet, weil diese Rechtsfolge\nim vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als angebracht erscheint (vgl. auch bereits\nE. III.2 am Anfang): Aufgrund des grundrechtlich geschützten Beschleunigungsgebotes\n(Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29\nAbs. 1 BV, Art. 5 StPO; zur immerhin beschränkten Anwendbarkeit\ndieser Normen im Strafvollzug vgl. BGE 130 I 269, E. 2 ff.) hat der\nBeschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener\nVerfahrensdauer. Würde vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten,\nbestünde ein negativer Zuständigkeitskonflikt. Dies würde zu einer nicht mit\ndem Beschleunigungsgebot zu vereinbarenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens\nführen. Solcherlei gilt es nach Ansicht des Obergerichts zu vermeiden, da –\nwie nachfolgend aufgezeigt wird – infolge grundlegender Mängel der angefochtenen\nVerfügung des Beschwerdegegners bzw. des zu diesem Entscheid führenden\nVerfahrens die Sache im Falle eines Eintretens an den Beschwerdegegner\nzurückzuweisen ist und bereits dadurch eine grössere Verfahrensverzögerung resultiert.\nDem Obergericht erscheint es vor diesem Hintergrund als deutlich zielführender,\ndass die involvierten Stellen (Gerichte und Regierungsrat) die Grundsatzfragen\nder Rechtsmittelzuständigkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden\n(Aufhebung stationäre Massnahme) bzw. der Tragweite und Auslegung von\nArt. 32 Abs. 4 EG StGB losgelöst von einem konkreten Fall in einem\nMeinungsaustausch klären. Nur am Rande sei bemerkt, dass im Rahmen eines\nsolchen Austauschs auch diskutiert werden könnte, wie das bundesgerichtliche\nPostulat, wonach die Staatsanwaltschaften in geeigneter Weise an\nVollzugsöffnungsentscheidungen bei gemeingefährlichen Tätern zu beteiligen\nsind (BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 1.3 f.), im\nKanton Glarus umgesetzt werden kann.\n|\n|\n"}