{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\n\n6B_685/2014 vom 25. September 2014, wo die Vollzugsbehörde die\nstationäre Massnahme anfangs März 2013 wegen Aussichtslosigkeit aufhob, aber\nerst später, Mitte Mai 2013, die Verwahrung beantragte). Für die\nRechtsmittelzuständigkeit im ersten Verfahren (Aufhebung der Massnahme) lässt\nsich daher aus diesem Antrag entgegen dem Regierungsrat nichts Entscheidendes\nableiten bzw. dürfte Art. 32 Abs. 4 EG StGB nicht greifen.\n|\n|\nb) Dass es\nsehr fraglich ist, ob der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich der\nAusnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB fällt, ergibt sich\nweiter aus einer teleologisch-historischen Auslegung von Art. 32 Abs. 4\nEG StGB: Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Bestimmung, Doppelspurigkeiten\nim Rechtsmittelweg zu verhindern (Memorial für die Landsgemeinde 2007,\nS. 67 oben). Er dachte dabei gemäss ausdrücklicher Aufzählung im\ngenannten Landsgemeindememorial 2007 (S. 67) an Fälle, in welchen eine\nVollzugsbehörde „blosse Vorentscheide“ erlässt (LG-Memorial 2007,\nS. 67), mithin die Akte der Vollzugsbehörde den Charakter blosser\nAnträge ans Gericht haben, der erstinstanzliche Entscheid aber dem\nGericht obliegt. Im Memorial für die Landsgemeinde 2007 (S. 67) werden\ndenn auch folgende Fälle aufgezählt, bei welchen die Ausnahmebestimmung von\nArt. 32 Abs. 4 EG StGB greifen soll:\n|\n|\n•\n|\nVollzug Ersatzfreiheitsstrafe\nbei Nichtbezahlen der Geldstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB)\n|\n|\n•\n|\nAbbruch gemeinnützige Arbeit\nwegen Nichtleistung (Art. 39 Abs. 1 StGB)\n|\n|\n•\n|\nVerweigerung bedingte\nEntlassung nach Ablauf der Maximaldauer einer stationären Massnahme\n(Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 60 Abs. 4 StGB)\n|\n|\n•\n|\nVerweigerung endgültige\nEntlassung nach Ablauf der Probezeit (Art. 62 Abs. 4 StGB)\n|\n|\n•\n|\nRückversetzung in\nMassnahmenvollzug ohne neue Straftat (Art. 62c Abs. 4 StGB)\n|\n|\n•\n|\nVerweigerung bedingte\nEntlassung nach Ablauf der Maximaldauer einer ambulanten Massnahme\n(Art. 63 Abs. 4 StGB)\n|\nBei diesen vom Gesetzgeber in\nBezug auf die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB\nanvisierten Fällen hat der Verwaltungs- bzw. Vollzugsakt in der Tat den\nCharakter eines blossen Antrages und auf ihn folgt unmittelbar ein Entscheid\neiner Gerichtsbehörde. Erst dieser Gerichtsentscheid stellt den erstinstanzlichen\nEntscheid zum entsprechenden Fall dar. Dies ergibt sich bei den letzteren\nvier aufgezählten Fällen (Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 60 Abs. 4\nStGB; Art. 62 Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB [betrifft\nnur die zweite Verfahrensstufe, vgl. vorne, E. III.2a], Art. 63\nAbs. 4 StGB) bereits aus dem Gesetzeswortlaut („das Gericht auf Antrag\nder Vollzugsbehörde [… anordnen/verlängern]“). Nichts anderes gilt in Bezug\nauf die ersten beiden aufgezählten Fälle (Art. 39 Abs. 1 StGB sowie\nArt. 36 Abs. 1 StGB). Auch bei diesen Konstellationen stellt die\nVollzugsbehörde lediglich Antrag an das erstinstanzlich entscheidende Gericht\n(zu Art. 39 Abs. 1 StGB: Brägger, BSK StGB I, Art. 39\nN 3; bei Art. 36 Abs. 1 StGB erfolgt ein solcher Antrag, wenn\neine Verwaltungsbehörde die Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren\nverhängt hatte; wurde hingegen die Geldstrafe in einem gerichtlichen\nVerfahren ausgesprochen, ist gar kein gerichtlicher Umwandlungsentscheid mehr\nnötig, weil sich die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe direkt aus dem Gesetz\nergibt, womit eine Anwendung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB entfällt\nund vielmehr der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, vgl. auch Dolge,\nBSK StGB I, Art. 36 N 8 f.; Stratenwerth/Wohlers, HK\nStGB, Art. 36 N 3). Nachdem das Strafgesetzbuch in diesen\nFallkonstellationen einen Entscheid des Sachgerichts auf Antrag der Vollzugsbehörde\nverlangt, ist es logisch, sachgerecht und überdies auch bundesrechtlich geboten\n(Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 379 ff. StPO), in diesen Fällen\ngegen entsprechende Akte der Vollzugsbehörden den verwaltungsrechtlichen\nRechtsmittelweg mittels einer Bestimmung wie Art. 32 Abs. 4 EG StGB\nauszuschliessen.\n|\n|\nIm vorliegenden Fall indes\n(Aufhebung stationäre therapeutische Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit,\nAnordnung der Verwahrung) verhält es sich grundlegend anders als in den\nsoeben genannten, im Landsgemeindememorial 2007 aufgeführten\nFallkonstellationen: Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB obliegt es der\n„zuständigen Behörde“ (d.h. im Kanton Glarus dem Beschwerdegegner, vgl.\nvorne, E. III.1a; gemäss BGE 139 I 51 E. 3 ist es zulässig für die\nin Art. 62d Abs. 1 StGB vorgesehene jährliche Prüfung\nerstinstanzlich die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde vorzusehen, sofern\nein Rechtsmittel mit voller Kognition an ein Gericht offensteht), im\nZusammenhang mit der bedingten Entlassung aus oder der Aufhebung einer stationären\nMassnahme nicht etwa, nur Prüfungshandlungen vorzunehmen und bspw. einem\nGericht Antrag zu stellen, sondern sie hat vielmehr darüber erstinstanzlich\nzu beschliessen, mithin einen anfechtbaren Entscheid zu fällen (vgl. auch\nHeer, BSK-StGB I, Art. 62d N 1). Erst nachdem dieser typisch\nvollzugsrechtliche Entlassungs- bzw. Aufhebungsentscheid (vorne,\nE. II.1b) in Rechtskraft erwachsen ist, sieht das Strafgesetzbuch in\neinem davon getrennten, zweiten Verfahren einen gerichtlichen Entscheid vor\n(vgl. BGE 141 IV 49, E. 2; vorne, E. II.1c). Dieser beschlägt\nim Gegensatz zu den bei der Schaffung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB\nvom Gesetzgeber anvisierten und daher im Landsgemeindememorial 2007 erwähnten\nFällen sodann nicht die von der Vollzugsbehörde im ersten Verfahren\nentschiedene Frage, ob die Kriterien für die Aufhebung der stationären\nMassnahme erfüllt sind, sondern die materiell grundlegend anders gelagerte\nFolgefrage, welche andere Sanktionierung des Betroffenen anstelle der\naufgehobenen stationären Massnahme angemessen ist (vgl. Heer, BSK\nStGB I, Art. 62d N 1).\n|\n|\nInsgesamt bezweckt Art. 32\nAbs. 4 EG StGB somit keineswegs, in Bereichen typischer"}