{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\nIII.\n(Zuständigkeit)\n|\n|\n|\n|\n1. a) Gemäss\nArt. 18 EG StGB i.V.m. Art. 2 der regierungsrätlichen Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und\nMassnahmenvollzug und Opferhilfe vom 21. März 2006 ist der Beschwerdegegner\nzuständig u.a. für Entscheide über die bedingte\nEntlassung aus bzw. über die Aufhebung von stationären therapeutischen\nMassnahmen gegenüber psychisch schwer gestörten Tätern (Art. 59 i. V. m. Art.\n62–62d StGB). Art. 32 Abs. 1 EG StGB hält fest, dass sich der\nRechtsschutz im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs grundsätzlich nach\ndem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet. Gemäss Art. 102 Abs. 1\nVRG i.V.m. Art. 103 Abs. 3 VRG können erstinstanzliche Entscheide der\nDepartemente mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.\nDementsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen\nEntscheids des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1)\nangegeben, dass gegen diesen Entscheid innert zehn Tagen (Art. 32\nAbs. 2 EG StGB) beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann.\n|\n|\nb) Der Regierungsrat erachtet\nsich indes nicht als zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen\nEntscheide des Beschwerdegegners betreffend bedingte Entlassung aus bzw. Aufhebung von stationären\ntherapeutischen Massnahmen gegenüber psychisch schwer gestörten Tätern\n(Art. 59 i. V. m. Art. 62–62d StGB; vgl. Beschluss vom\n29. September 2015, act. 3/4). Er beruft sich dabei auf die Ausnahmebestimmung\nvon Art. 32 Abs. 4 EG StGB, welche wie folgt lautet:\n|\n|\n„Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der\nVollzugsbehörden oder der verurteilten Person ein Entscheid einer\nrichterlichen Behörde folgt, sind nicht auf dem Weg der\nVerwaltungsrechtspflege anfechtbar.“\n|\n|\nDer Regierungsrat\nerblickt in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners einen\nEntscheid, der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Aus\ndiesem Grund überwies er die Sache dem Kantonsgericht als gerichtlicher Behörde\n(vgl. vorne, E. I.2).\n|\n|\nc) Rechtsmittelinstanz\nin Strafsachen ist indes nicht das Kantonsgericht, sondern das Obergericht\n(Art. 16 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], vgl.\nauch Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und Art. 14 Abs. 1 und\n2 GOG). Insofern ist es folgerichtig, dass das Kantonsgericht die\nAngelegenheit wie erwähnt (E. I.2.) dem Obergericht zur Behandlung\nvorlegte (vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zur Zuständigkeit).\n|\n|\n2. Das\nObergericht hat gegenüber der soeben in E. III.1b wiedergegebenen\nRechtsauffassung des Regierungsrats zur Zuständigkeitsfrage zwar – wie nachfolgend\ndargetan wird – grösste Vorbehalte. Da aber beide Parteien den Entscheid des\nRegierungsrates über die Zuständigkeit nicht auf dem verwaltungsrechtlichen\nWeg angefochten haben, die Sache dringend ist (vgl. auch hinten,\nE. III.3) und angesichts von Art. 32 Abs. 4 EG StGB die\nZuständigkeit des Obergerichts wenigstens nicht a priori ausgeschlossen ist,\ntritt das Obergericht materiell auf die Beschwerde ein. Es behält sich aber\nvor, in einem nächsten ähnlich gelagerten Fall seine Zuständigkeit zu\nverneinen.\n|\n|\na) Bereits die\nWortlaute der massgeblichen Gesetzesnormen (Art. 62c Abs. 4 und\nArt. 62d Abs. 1 StGB, Art. 32 EG StGB) sprechen eine klare\nSprache: Nur für die zweite Verfahrensstufe (Frage der Anordnung der\nVerwahrung) – welche sich erst aktualisiert, wenn ein nach allfälligem\nDurchlaufen des Rechtsmittelwegs rechtskräftiger Entscheid zur Aufhebung der\nMassnahme vorliegt (zum Ganzen vorne, E. II, sowie sogleich nachfolgend)\n– ergeht überhaupt ein Antrag der Vollzugsbehörde an das Gericht (vgl.\nArt. 62c Abs. 4 StGB: „[…] bei Aufhebung einer Massnahme […] kann\ndas Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen“).\nHingegen besteht bezüglich der ersten Verfahrensstufe eine volle Entscheidzuständigkeit\nder Vollzugsbehörde (vgl. Art. 62d Abs. 1 StGB: „Die zuständige\nBehörde prüft […], ob […] die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber\n[…].“, Hervorhebung beigefügt; zum Ganzen: Heer, BSK-StGB I,\nArt. 62d N 1). Je nach Ergebnis des ersten (Rechtsmittel-)\nVerfahrens (Aufhebung der Massnahme) hat sodann der Antrag der\nVollzugsbehörde anders zu lauten bzw. entfällt ein solcher (bei\nrechtskräftiger Bejahung der Aufhebung der Massnahme evtl. Antrag gemäss\nArt. 62c Abs. 4 StGB [Verwahrung], bei Verneinung der Aufhebung der\nMassnahme Weiterbestehen derselben und somit Entfallen eines Antrags oder\naber, falls die fünfjährige Höchstfrist der Massnahme erreicht ist, evtl.\nAntrag auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB).\n|\n|\nEs ist also im Zeitpunkt der\nerstinstanzlichen Entscheidung der Vollzugsbehörde zum ersten Verfahren\n(Aufhebung der Massnahme) noch völlig ungewiss, ob diesem ersten Verfahren in\neinem zweiten Schritt überhaupt einmal ein Entscheid einer gerichtlichen\nBehörde folgen wird und bejahendenfalls zu welchem Gegenstand (Anordnung der\nVerwahrung oder Verlängerung der Massnahme). Bei dieser Unsicherheit über den\nweiteren Verfahrensgang erscheint eine Anwendung von Art. 32 Abs. 4\nEG StGB ausgeschlossen, da diese Bestimmung bereits aufgrund ihres Wortlautes\neinen auf die Entscheidung der Vollzugsbehörde effektiv folgenden\ngerichtlichen Entscheid voraussetzt („ein Entscheid einer richterlichen\nBehörde folgt“, nicht z.B.: „folgen kann“). Der Antrag auf Anordnung\nder Verwahrung, den der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom\n14. August 2015 (act. 3/1 Dispositiv-Ziff. 3) gestellt hat und\naufgrund welchem der Regierungsrat eine gerichtliche Zuständigkeit zur\nBehandlung der Beschwerde gegen die Aufhebung der\nMassnahme bejaht hat, entfaltet somit nur allenfalls und wenn, dann erst für\ndas zweite Verfahren (Folgesanktionierung) Wirkung bzw. ist erst im Hinblick\nauf dieses zweite Verfahren ergangen (vgl. auch den Sachverhalt in BGer"}