{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00058_2015-12-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=624&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "80566ed07a247246ac7761de36bf81a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00058", "OGS.2016.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:46", "Checksum": "276c25b17e12d6b42720352ce49f5b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 30.12.2015 OG.2015.00058 (OGS.2016.30)\nRegeste:\nAufhebung einer stationären Massnahme\n\nII.\n(Vorbemerkungen)\n|\n|\n|\n|\n1. a) Massnahmen\nnach Art. 59 StGB sind während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere\nErforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB).\nDer mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der\nRegel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann das\nzuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte Entlassung\nnicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal fünf\nJahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sind die\nVoraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie\naufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dies gilt bei Zweckerreichung ebenso wie\nbei Zwecklosigkeit. Die Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt. Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen\nBehandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint\n(Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.).\n|\n|\nb) Den\nEntscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach\nArt. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1\nStGB). Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon\nunberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete\nMassnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug\ndeshalb eingestellt wird. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um eine\ntypische Vollzugsentscheidung (zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.;\nBGE 119 IV 190 E. 1.).\n|\n|\nc) Erst nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären\ntherapeutischen Massnahme hat in einem zweiten Schritt, mithin in einem\nanderen, selbständigen Verfahren, das in der Sache zuständige Gericht auf\nAntrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Dem Gericht\nobliegt es, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c\nAbs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB) oder\ngegebenenfalls die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das\nGericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde\ngebunden (zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.; BGer 6B_685/2014,\nE. 2.1.; Heer, BSK-StGB I, Art. 62 N 9; Bindungswirkung besteht\nindes in Bezug auf die im ersten Verfahren behandelte Frage der Aussichtslosigkeit,\nvgl. Heer, BSK StGB I, Art. 62d N 1; BGE 119 IV 190,\nE. 1).\n|\n|\n2. Entsprechend\ndem soeben beschriebenen Charakter des Entscheids über die Aufhebung einer\nstationären therapeutischen Massnahme als typische Vollzugsentscheidung und\nda auch in Art. 32 Abs. 2 und 3 EG StGB vom Rechtsmittel der\nBeschwerde die Rede ist, werden im vorliegenden Urteil das von A erhobene\nRechtsmittel als Beschwerde und die Parteien demzufolge als Beschwerdeführer\nund Beschwerdegegner bezeichnet.\n|\n|\n|\n|\n"}