27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. A.______ wird bestraft mit einer Busse von CHF 690.–. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 1‘000.– und die Untersuchungsgebühr von CHF 240.– werden vollumfänglich A.______ auferlegt. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1‘800.–. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vollumfänglich A.______ auferlegt. 6. Für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an: […]