428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der behandelten Rechtsfragen sowie der Durchführung eines Augenscheins auf CHF 1‘800.– festzusetzen (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). 2. Ausgangsgemäss ist dem Berufungskläger (auch) für das Berufungsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Das Gericht erkennt: A.______ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts (70 km/h) um netto 29 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art.