29 und act. 30). Da somit vordergründig die Fragen der Lenkerschaft und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten, kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bei “korrekter“ Strafzumessung durch die Staatsanwaltschaft wären keine Verfahrenskosten entstanden (vgl. act. 56 S. 20 f.). f) Folglich hat die Vorinstanz die Gerichts- sowie Untersuchungsgebühr gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zu Recht (vollumfänglich) auferlegt und diesem gestützt auf Art. 429 StPO zu Recht keine Entschädigung zugesprochen. B. Berufungsverfahren 1.