Umstände, welche die Vermutung der Übereinstimmung des strafrechtlichen und kostenrechtlichen Verschuldens umstossen könnten, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht (vgl. act. 56 S. 21) und sind auch sonst nicht ersichtlich. e) Anzumerken bleibt schliesslich, dass das Vorbringen des Berufungsklägers, er hätte den Strafbefehl bei anderer Strafzumessung nicht angefochten, wodurch die Kosten deutlich geringer ausgefallen wären (vgl. act. 56 S. 20 f.), unglaubwürdig erscheint: So beantragte er mit Einsprache vom 20. August 2014 (act. 1/3) und Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (act. 1/10), dass das Verfahren einzustellen bzw. er eventualiter freizusprechen sei.