428 StPO) – entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers – nicht, auch nicht sinngemäss, zur Anwendung kommen kann. Indem der Berufungskläger mit dem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts rechtswidrig und schuldhaft überschritt (vorne, E. IV.), löste er ein Strafverfahren aus, in welchem die Lenkerschaft und die massgebliche, zulässige Höchstgeschwindigkeit abgeklärt werden mussten. Damit war das strafbare Verhalten des Berufungsklägers kausal für die Verfahrenskosten. Umstände, welche die Vermutung der Übereinstimmung des strafrechtlichen und kostenrechtlichen Verschuldens umstossen könnten, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht (vgl. act.