Ausgangsgemäss hat er somit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der behandelten Rechtsfragen sowie der Durchführung eines Augenscheins auf CHF 1‘800.– festzusetzen (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). | |||||||||||||||||||||||||||| | 2. Ausgangsgemäss ist dem Berufungskläger (auch) für das Berufungsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| |