zu Recht keine Entschädigung zugesprochen. | |||||||||||||||||||||||||||| | B. Berufungsverfahren | |||||||||||||||||||||||||||| | 1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt sowohl mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts als auch mit seinem Eventualantrag auf Schuldspruch wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 19 km/h vollumfänglich. Ausgangsgemäss hat er somit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art.