56 S. 20 f.), unglaubwürdig erscheint: So beantragte er mit Einsprache vom 20. August 2014 (act. 1/3) und Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (act. 1/10), dass das Verfahren einzustellen bzw. er eventualiter freizusprechen sei. Erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 15. April 2015 machte der Verteidiger des Berufungsklägers in seinem Plädoyer die Strafzumessung bzw. die Bussenhöhe zum Thema (act. 29 und act. 30).