2) schuldig gesprochen. Bei der Strafzumessung wich die Vorinstanz vom Antrag der Staatsanwaltschaft ab und senkte die Busse um CHF 1‘060.– auf CHF 690.– (act. 35 S. 9). Dass es sich dabei nicht um einen – auch nicht um einen, wie der Berufungskläger behauptet (act. 56 S. 21), teilweisen – Freispruch handelt, ergibt sich aus dem vorne Gesagten (E. VI.A.3b). Auch handelt es sich beim Verfahren vor der ersten Instanz wie erwähnt nicht um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb die Bestimmung zur Kostentragung im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO) – entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers – nicht, auch nicht sinngemäss, zur Anwendung kommen kann.