428 StPO) und die Bestimmung über Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 StPO) nicht zur Anwendung (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 f.). Hätte der Gesetzgeber im erstinstanzlichen Verfahren dieselbe Kostenverteilung wie im Rechtsmittelverfahren gewollt, so ist nicht einzusehen, weshalb er dies nicht kodifiziert hätte (BGer 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). | |||||||||||||||||||||||||||| | d) Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz entsprechend dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (act. 3 i.V.m. act. 2) schuldig gesprochen.