Im Fall einer Einsprache bilden der Strafbefehl und dessen gerichtliche Beurteilung eine Einheit, welche als erstinstanzliches Verfahren und nicht als Rechtsmittelverfahren gilt. Folglich gelangen die für das Rechtsmittelverfahren bestehende Bestimmung, wonach die Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verlegt werden (Art. 428 StPO) und die Bestimmung über Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 StPO) nicht zur Anwendung (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 f.).