Daraus folgt, dass der verurteilte Beschuldigte auch dann die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn das Gericht von der Strafzumessung der Staatsanwaltschaft abweicht und eine mildere Strafe ausspricht (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015). Da die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert, schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich aus (vgl. Art. 429 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). | |||||||||||||||||||||||||||| | c) Im Fall einer Einsprache bilden der Strafbefehl und dessen gerichtliche Beurteilung eine Einheit, welche als erstinstanzliches Verfahren und nicht als Rechtsmittelverfahren gilt.