BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Legt das Gericht dem Urteil bei der rechtlichen Beurteilung einen milderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, handelt es sich nicht um einen (Teil-) Freispruch (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 6). Selbst bei einer Verurteilung ohne Aussprechung einer Sanktion hat der Verurteilte die Verfahrenskosten zu tragen (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 7). Daraus folgt, dass der verurteilte Beschuldigte auch dann die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn das Gericht von der Strafzumessung der Staatsanwaltschaft abweicht und eine mildere Strafe ausspricht (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015).