426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Demnach wird angenommen, dass vom strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres auf das kostenrechtliche Verschulden geschlossen werden kann (Verschuldensprinzip; Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 2). Wer die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat, soll zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein (BGer 6B_671/2012 vom 11. April. 2013 E. 1.2).