Dieselben Überlegungen würden auch für die Parteientschädigungsfrage gelten. Erfolge – wie im angefochtenen Urteil – nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch, so sei eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen und eine entsprechende Parteientschädigung zu sprechen (act. 56 S. 21). | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Grundsätzlich hat die Kosten (Art. 422 ff. StPO) zu tragen, wer sie verursacht (BGer 6B_671/2012 vom 11. April. 2013 E. 1.2). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.