Es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, weil diese Kosten deutlich geringer ausgefallen wären, da er (der Berufungskläger) bei einer korrekten Strafzumessung auf eine gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts verzichtet hätte. Zur Kostenauferlegung sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten erforderlich. Würden besondere Umstände vorliegen, könne die Vermutung, dass das strafrechtliche Verschulden mit dem kostenrechtlichen Verschulden übereinstimme, umgestossen werden. Dieselben Überlegungen würden auch für die Parteientschädigungsfrage gelten.