426 und Art. 429 StPO würden nur bei der Kostenverteilung im Strafbefehlsverfahren oder wenn direkt Anklage erhoben würde, zur Anwendung gelangen, da dann die Untersuchungs- und Verfahrenskosten adäquat kausal für die Verurteilung seien (act. 56 S. 19). Obwohl das erstinstanzliche Verfahren zur Überprüfung des Strafbefehls kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne darstelle, seien die Kostenbestimmungen zum Rechtsmittelverfahren (Art. 428 und Art. 436 StPO) anwendbar (act. 56 S. 20). Selbst nach Art.