Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz somit im Ergebnis die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu Recht vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt und nicht teilweise auf die Staatskasse genommen (vgl. act. 35 S. 8 f.). | |||||||||||||||||||||||||||| | 3. a) Der Berufungskläger rügt weiter, dass ihm die Vorinstanz trotz einer Reduktion der Busse um CHF 1‘060.– die Kosten zu Unrecht vollumfänglich auferlegte und ihm zu Unrecht keine Parteientschädigung zusprach. Es könne nicht angehen, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt würden, welche höher seien als die Reduktion der Busse. Art. 426 und Art.