Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die Einvernahme der Eltern als Auskunftspersonen weder unnötig noch fehlerhaft war. Auch wenn sich aus den Einvernahmen keine Erkenntnisse ergaben, so waren diese aus einer ex ante-Betrachtung nicht unnötig. Vielmehr drängten sich diese aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten (act. 10) geradezu auf. | |||||||||||||||||||||||||||| | g) Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz somit im Ergebnis die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu Recht vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt und nicht teilweise auf die Staatskasse genommen (vgl. act.