Inwiefern der nach Meinung des Berufungsklägers verspätete Beweisantrag der Staatsanwaltschaft unnötig war bzw. die Hauptverhandlung unnötig machte, legt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung denn auch nicht substantiiert dar. Aufgrund dieser sowie der vorstehenden Erwägungen (E. VI.2d) war somit weder der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft fehlerhaft, noch die Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 unnötig i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. | |||||||||||||||||||||||||||| | f) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die Einvernahme der Eltern als Auskunftspersonen weder unnötig noch fehlerhaft war.