Dabei handelt es sich jedoch um rein spekulative Überlegungen. Es kann nicht beurteilt werden, ob sich das Verfahren vor Vorinstanz anders abgespielt hätte, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag nicht erst vor Abschluss des Beweisverfahrens – wozu sie im Übrigen durchaus berechtigt war (Art. 345 StPO) – gestellt. Inwiefern der nach Meinung des Berufungsklägers verspätete Beweisantrag der Staatsanwaltschaft unnötig war bzw. die Hauptverhandlung unnötig machte, legt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung denn auch nicht substantiiert dar.