Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass im Falle eines vorzeitigen Stellens des Beweisantrages zunächst dessen Eltern einvernommen und im Anschluss daran eine Hauptverhandlung angesetzt worden wäre. Ebenso hätte die Vorinstanz den (vorzeitig gestellten) Beweisantrag ablehnen, die Hauptverhandlung ansetzen und den Berufungskläger einvernehmen können. Anschliessend hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag erneut stellen können (Art. 331 Abs. 3 StPO) und die Vorinstanz hätte diesem – aufgrund der Aussageverweigerung des Berufungsklägers (vgl. act. 10) – wahrscheinlich stattgegeben. Dabei handelt es sich jedoch um rein spekulative Überlegungen.