| |||||||||||||||||||||||||||| | e) Nach Ansicht des Berufungsklägers wäre die erstinstanzliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 nicht nötig gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag um Einvernahme seiner Eltern rechtzeitig, d.h. bis am 17. November 2014 (vgl. act. 4), gestellt. Dabei handelt es sich um eine spekulative Annahme des Berufungsklägers. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass im Falle eines vorzeitigen Stellens des Beweisantrages zunächst dessen Eltern einvernommen und im Anschluss daran eine Hauptverhandlung angesetzt worden wäre.