426 N 15 [mit Beispielen]). Wenn Verfahrenshandlungen rückblickend als überflüssig (also unnötig) erscheinen – was z.B. bei Einstellungen oder Freispruch oft der Fall ist – genügt dies nicht, um dem Staat die Kosten nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO aufzuerlegen (Schmid, PK StPO, Art. 426 N 9). Ist zu beurteilen, ob unnötigerweise zu viele Zeugen vorgeladen wurden, so setzt eine Kostentragung durch den Staat voraus, dass die Einvernahmen offensichtlich unnötig waren (Griesser, ZK StPO, Art. 426 N 18). | |||||||||||||||||||||||||||| | e)