a StPO zur Anwendung (Griesser, ZK StPO, Art. 417 N 3; Domeisen, BSK StPO, Art. 417 N 6). Demnach trägt der Staat diejenigen Verfahrenskosten, welche die Staatsanwaltschaft durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die verurteilte beschuldigte Person hat jedoch nur diejenigen Kosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc – also von Anfang an – unnötig oder fehlerhaft waren (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 15 [mit Beispielen]).