Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts den Parteien nach Eingang der Anklageschrift bzw. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO) Frist, um Beweisanträge zu stellen und macht diese auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde erhält damit gleichsam Gelegenheit zur Beweisergänzung, nachdem sie zuvor die Untersuchung führte und grundsätzlich die ihr wichtig erscheinenden Beweismittel bereits in diesem Verfahrensstadium zu erheben hatte (Griesser, ZK StPO, Art. 331 N 3).